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Welche Mindestanforderungen?

Welche Erfordernisee müssen erfüllt werden?

 

Um die Gebäudesubstanz vor weiteren Schäden zu schützen, war die Durchführung einer Schornsteinsanierung zwingend notwendig, musste jedoch zunächst zurückgestellt werden. Da der  Kessel viel zu groß war, hatte man den Schornstein garnicht korrekt dimensionieren können.

Die Dimensionierung richtet sich nach DIN 4705.

Laut Heizanlagenverordnung muß die Heizung in jedem Raum mit einer Einzelraumregelung für die Raumtemperatur ausgestattet sein. Unter Einzelraumregelung fallen auch Thermostatköpfe. Diese Forderung wäre also vordergründig bereits erfüllt. Wie sich im Projektverlauf jedoch herausstellte, war eine Erneuerung der Thermostatventile durchaus sinnvoll.

Laut BimSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) sind bis zu bestimmten Terminen neue Abgasgrenzwerte einzuhalten. Nach den ersten Besuch des Schornsteinfegers wusste ich, daß ich die neuen Grenzwerte mit meinem alten Kessel und Brenner so eben noch erfüllte. Ein Kesselaustausch war also nicht zwingend erforderlich.

Laut EnEv ( Energieeinsparverordnung) $9 (1) müssen alle Heizkessel vor Baujahr 1978 bis 31.12.2006 ausgetauscht werden. Demnach wäre bei uns der Kesselaustausch zwingend erforderlich,------gäbe es in der Verordnung nicht auch ein paar Ausnahmen.


    1.) Ausnahme Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die eine davon bereits vor dem 01.02.2002 selbst bewohnen, sind von den “echten” Forderungen der EnEv ausgenommen, sofern die anderen gesetztlichen Bestimmungen eingehalten werden.

    2.) Ausnahme Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz / die unbillige Härte ist im § 17 geregelt.
    Auszug: Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb  angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

    Damit ist eigentlich bei genauerer Betrachtung die ganze Verordnung unwirksam, da sich die Mehrheit der Maßnahmen nicht in der zu erwartenden Lebensdauer bezahlt macht. Später werde ich an dieser Stelle ein Formular einfügen, mit dem man eine Befreiung von den Forderungen der EnEv beantragen kann.


    3.) Ausnahme Diese Regelung bezieht sich auf Baumaßnahmen an der Gebäudehülle, die das äußere Erscheinungsbild verändern. Hier sind alle Baudenkmäler ausgeschlossen.

    Laut EnEv gibt es jedoch noch eine weitere Forderung an die Heizungszentrale:

    Auszug:§ 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

    (1) Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von

    1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und

    2. der Zeit

    ausstatten. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten oder nachrüsten lassen.

     

    Fazit / Erforderliche Maßnahmen:

    Schornsteinsanierung (Zwingend zum Erhalt der Gebäudesubstanz)

    Außentemperaturgeführte Heizungsregelung (Forderung aus der EnEv)

    Anmerkung Stand November 2009: Mittlerweile bin ich über den Stand der Minimallösung weit fortgeschritten. Auch beziehen sich meine Maßnahmen nicht mehr nur auf die Heizungsoptimierung, sondern auch auf die Gebäudehülle. Da meine Seite aber bereits gut eingeführt war, habe ich mich entschlossen, die Inhalte nur weiterzuführen und um Neuerungen zu ergänzen. Mein Ziel ist immer noch das gleiche:

    Möglichst viele Leute sollen zum Energiesparen animiert werden.

    Es ist einfach notwendig!

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